Monday, March 11, 2013

-_- Einmal ein wenig Recht und Paragraphenreiterei

Wann und wo darf ich klettern/bouldern/spazieren gehen?
Was muss ich beachten wenn ich eine Route einbohre?
Wie reagiere ich wenn ich von einem Jäger/Grundstückseigentümer bedroht werde?
Wo darf ich parken?
Darf ich im freien Zelten?

Wie Jetzt? Schönes Beispiel von der Badlwand in Peggau, der Zugang ist Verboten, das Klettern aber erlaubt?

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Ich haben unten alle Dokumente zusammengefasst auf die ich mich hier beziehe, sie behandeln die ganzen Themen sehr ausführlicher und auch alle rechtlichen Fragen werden versucht dort zu beantworten.
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Leider kommt es immer wieder und aus meiner Sicht in den vergangenen Jahren immer häufiger zu Konflikten zwischen Grundstückseigentümern, Jägern, Förstern und dem Erholungssuchenden-Freizeitsportlern.
Nicht nur der Freizeitsportler, nein auch Alpine Vereine und Gemeinden kämpfen mit der Rechtsunsicherheit, dem Graubereich der Gesetzeslage, den unterschiedlichen Gesetzen der Bundesländern in Österreich.

Leider hat man es oft schon ohne das eigene Tun mit erhitzen Gemütern zu tun, weil die "gegnerische" Partei, anscheinend schon öfters Konflikte hatte und man einfach über einen Kamm geschoren wird. Ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit ist der Boulderspot Dumpfbackenblick hier gibt es angeblich ein Kletterverbot welches vom Grundstückeigentümer ausgesprochen wurde, zusätzlich wurde auch noch alle Griffe mit Kuhsch... zugeschmiert damit ein Klettern nicht mehr möglich ist. Wer ist hier jetzt der Vandale, frage ich mich.

Ihr könnt euch nun sicher besser Vorstellen was ich mit dem obigen Satz gemeint habe, klettert ihr jetzt an diesem Ort weil ihr von all diesen Querelen nichts wisst, wird eine sachliche Diskussion wohl kaum möglich sein, und der nette Jäger wird euch wohl eher wenig höfflich vielleicht auch noch mit der Waffe in der Hand auffordern zu verschwinden und euch mit einer netten Klage und der Polizei drohen.

Klettern erlaubt! (meistens)
Laut meiner ganz persönlichen Auffassung der Paragraphen darf am Dumpfbackenblick jedoch jederzeit geklettert werden, da der ganze Felsen im Wald liegt und ein Zustiegsweg vorhanden ist. Aber bitte beruft euch nicht auf mich ich bin kein Jurist. Ein Betretungsverbot welches 4 Monate übersteigt kann nur von der Behörde ausgesprochen werden und nicht vom Grundstückseigentümer sofern ich §33 Abs. 2a Forstgesetz richtig verstehe. Im §34 Forstgesetz wird auf die Möglichkeiten einer Sperre eingegangen, z.B. befristete Sperren(Baustellen, Gefährdungsbereiche der Holzfällung, Forstschädlingsbekämpfung, zu wissenschaftlichen Zwecken). Dauernde Sperren(Sonderkulturen zb. Christbaumzucht, Ist der Bereich zur Besichtigung von Tieren oder Pflanzen gewidmet, engeren örtlichen Zusammenhang mit Wohnhäusern des Besitzers) aber immer mit dem Zusatz: Übersteigt die Dauer einer Sperre 4 Monate muss eine Behördliche Bewilligung beantragt werden und der gesperrte Bereich ist vom Waldeigentümer oder der Behörde zu kennzeichnen.

Skitouren
Das gleiche scheint auch für Skitouren zu gelten, wieder kommt das Forstgesetz und die Wegfreiheit im Bergland (nicht beweidet und bewirtschaftet Wiesen im Winter zählen laut Juristen zu Ödland -> freie Begehbarkeit). Siehe Aktuelle Orf Storie: "Streit um Skitourengeher auf dem Verditz"

Zelten Verboten!
Das Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, bedarf immer der Zustimmung des Waldeigentümers. (§33 Abs. 3 Forstgesetz)

Wer haftet bei Unfällen
Ein verheerendes Urteil hat es hier zu 2009 gegeben Kleine Zeitung: Bürgermeister haftet für Unfall - 115-Kilo-Mann kippte gegen das Geländer, dieses brach, der Urlauber landete im Bach und verletzte sich schwer. Immer wieder kommt es in den letzten Jahren zu fragwürdigen Entscheidungen/Gerichtsurteilen nach Unfällen. Ich möchte hier gar nicht so sehr auf die Rechtslage und Rechtsunsicherheit in Österreich eingehen, aber sei mir meine persönliche Meinung gestattet, kommen auf uns langsam amerikanische Verhältnisse zu, wo jeder jeden wegen allem und jedem Verklagen kann.
Auch bei Unfällen im Klettergarten oder auf Klettersteigen, wird immer wieder die Haftungsfrage gestellt. Offiziell ist der Klettergarten in Andritz schon seit Jahren gesperrt auch der erst kürzlich vom Alpenverein sanierte Klettergarten Gaisberg, soll Aufgrund von lockeren Felsen und wegen akute Steinschlaggefahr, derzeit nicht betreten und beklettert werden (Link zur Meldung). In Andritz hat sich vor drei Jahren ein schwerer Unfall, beim Versuch den Klettergarten zu Sanieren ereignet (Link zur Meldung, Kleine Zeitung - Bericht). Der Alpenverein, der Grundstückseigentümer und die Stadt Graz scheinen hier seit Jahren keine brauchbare Lösung zu Stande zu bringen, obwohl meines Wissens der Grundstückseigentümer daran interessiert ist den Klettergarten allen zu Verfügung zu stellen (aber Aufgrund von Rechtsunsicherheiten dies natürlich nur mit Hilfe von Alpenverein und der Stadt Graz möglich ist).
In Tirol zum Beispiel arbeiten die Gemeinden, mit den betroffen Grundstückseigentümern eng zusammen und man fühlt sich als Kletterer wirklich überall Willkommen, wie wir es selbst im Ötztal erleben durften. Es wird eine gute Infrastruktur wie Parkplätze (für ein kleines Endgeld), Mistkübel, Toiletten und sogar Topos geboten. Klar das es hier zu keinen Problemen mit weggeworfenen Müll, falsch abgestellten Autos oder "Wildpinklern" kommt.
Aber wieder zurück zur Haftungsfrage. Teilweise fragt man sich halt schon, wer auf die Idee kommt jemand anderen zu verklagen wenn er selbst einen Fehler gemacht hat, wie auf einem Wanderweg auszurutschen oder im Winter bei Glatteis zu stürzen. Warum soll ich als Hausbesitzer oder die Gemeinde zahlen wenn jemand im Winter auf meinem Grundstück oder einem nicht geräumten Gemeindeweg zu Sturz kommt.
Braucht es wirklich solche Warntafeln?
Oder sollte man vielleicht wieder an die Eigenverantwortung und an den Hausverstand appellieren und Gesetzte dahingehend verändern?
  • Der weiß das es im Winter eisig sein kann
  • Der weiß das man einen Bohrhaken selbst überprüfen muss
  • Der weiß das eine Felsschuppe ausbrechen kann
  • Der weiß das Tiere oder Kletterer Steine lostreten können
  • Der weiß das man beim Bergab gehen ausrutschen kann
....und alles was dann noch passiert und schief gehen kann, ist wohl wirklich als Unfall zu klassifizieren also ein unabwendbares Ereignis und höhere Gewalt.


Update: Am 13.März hat es endlich einmal wieder ein positives Urteil für Alpine Vereine gegeben: "Eine Wanderweg-Beschilderung zu einem Wasserfall schafft keine Verantwortlichkeiten." Im Jahr 2009 war es zu einem tragischen Unfall gekommen. Zwei deutsche Familien haben den Alpenverein auf 164.872 Euro Schadenersatz verklagt, nachdem 2 ihrer Kinder von Altschneemassen verschüttet wurden, ein Mädchen starb sofort das zweite wurde schwer verletzt. Dennoch entschied das Gericht das selbst unerfahrene Wanderer die potentielle Gefahr erkennen hätten müssen und das für den Wegehalter keine Sicherungspflicht im freien Gelände besteht. Mehr Infos gibts hier.

Wo darf ich eine neue Kletterroute einbohren was ist zu beachten?
Das einrichten einer Kletterroute bzw. das Anbringen von Bohrhaken ist im §33 Forstgesetz geregelt und ist meistens ohne Zustimmung des Waldeigentümers möglich. Für das Einrichten eines Klettergartens (def.: ca. 10 und mehr Routen in geringen Abständen von 3-5m), bedarf es immer der Zustimmung des Eigentümers, zusätzlich sind Naturschutz-/Nationalparkgesetze zu berücksichtigen und es besteht ein Wartungs-/Kontrollauftrag. Desweiteren unterscheidet man zwischen:
  • Eingerichteten Klettergärten, sind im Sinne des ABGB §1319a als Weg zu bewerten, daraus folgt es gibt einen Halter (zB. Alpenverein) welcher Wartungs- u. Kontrollpflichten hat. Ein Klettersteig fällt immer in diese Kategorie
  • Gewachsene Klettergärten, mehrere private Erschließer über einen längeren Zeitraum. Wird dieser Garten durch zB. den Alpenverein saniert, beworben, beschildert, ensteht daraus ein Eingerichteter Klettergarten mit allen Rechtlichen folgen.


Noch ein paar Fakten aus dem Qualitätshandbuch „Klettergarten“ - Empfehlungen - Richtlinien - Qualitätskriterien:
  • Grundeigentümer haftet nicht, auch wenn er das Klettern duldet
  • Zusätzlich gilt das Prinzip der Eigenverantworutng §1311 ABGB
  • Der Halter haftet nur falls durch mangelhaften Zustand ein Schaden ensteht, ausgenommen sind Alpine Grundgefahren, Steinschlag, Abwitterung. Zusätzlichen müssen die Sicherungspflichten zumutbar sein, niemand kann jeden Tag alle Bohrhaken kontrollieren.
  • S.36 Übersicht über Naturschutrechliche Bewilligungspflicht für Kletter-steige/gärten.
  • Alle Bohrhaken müssen der EN-959 entsprechen, unabhängig und strenger ist die UIAA-123 Norm.


Persönliches Fazit
Wie im ganzen Leben, so ist es auch hier wichtig, sein Gegenüber aber auch die Natur, mit Respekt zu behandeln. Wir werden keinen Erfolg haben wenn wir uns in einer Diskussion auf Paragraphen beziehen, wenn wir uns nicht den Ängsten und Problemen unseren Gesprächspartners widmen. Für mich ist es selbst verständlich, das ich keinen Müll zurück lasse und nicht auf fremden Grundstücken parke. Wenn ich mir unsicher bin dann frage ich Spaziergänger oder Anwohner ob das "Ok" ist hier zu parken, oder diesen Zustieg zu verwenden.
Wenn ich durch Waldstücke gehe und ich umgestürzte Bäume sehe, muss ich mich selbst überzeugen ob der Weg sicher ist oder nicht. Wenn ich nach einem Unwetter oder schweren Regenfälle klettern gehe, muss ich mir der Gefahr von Erosion bewusst sein. Wenn ich Steine am Wandfuß liegen sehe, dann muss ich mich nicht erst fragen wer die dort hin gelegt hat, sondern ich werde mir einen Helm aufsetzen, besonders Achtsam sein und wenn ich in einer Gruppe unterwegs bin mindestens 10m Abstand untereinander halten.
Dennoch ist die Situation nicht immer ganz so einfach einzuschätzen oder darzustellen wie wir es gerne hätten und ich hoffe das es in Zukunft Gesetze geben wird die uns weiterhin das Klettern/Bouldern/Skitourengehen und Wandern ermöglichen.

Dokumente:
Klettern Verboten?! Haben Kletterer ein Recht, auf fremden Grundstücken zu klettern?
Konflikte - Sanfter Bergtourismus und Wegefreiheit
Qualitätshandbuch „Klettergarten“ - Empfehlungen - Richtlinien - Qualitätskriterien
Gesamte Rechtsvorschrift für Forstgesetz 1975, Fassung vom 20.09.2012 Wichtig §33
Halten und Parken §23 und §24
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